Vereinssatzung
2017
Aktions-Gemeinschaft
Martinus e.V.
Satzung
§
1
Der
Verein führt den Namen:
Aktions-Gemeinschaft
Martinus e.V.
§
2
Sitz
des Vereins ist Düsseldorf Gerresheim.
Er
ist am 24.11.1972 unter VR.-Nr. 5052 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden.
§
3
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts
steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung und zwar
insbesondere durch
Pflege
heimatlichen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Sein
Ziel ist die Erhaltung und Pflege des etwa 100 Jahre alten
Martinsfestes in Gerresheim
und
der damit verbundenen Martinszüge mit anschließender
Bescherung der Kinder,
Bewohner
von Altenheimen und Insassen von Pflegeanstalten.
Der
Verein kann auch in Bedarfsfällen Hilfsaktionen auf freiwilliger
Basis im Sinne des
Martinsgedanken
übernehmen, soweit es sich um sozial- gemeinnützige
Aufgaben handelt.
§
4
Alle
Einnahmen, Spenden und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich
und unmittelbar
zur
Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und
Aufgaben des Vereins
verwendet.
Es
darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§
5
Die
Mitgliedschaft zum Verein steht jedem interessierten Bürger
offen. Über Aufnahme und
Ausschluss
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Ausschluss jedoch nur
mit
Einstimmigkeit.
Jedes Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 3 Monaten
auszutreten.
§
6
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversarnmlung.
§
7
1.
Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB
besteht aus:
-
dem/der Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-
der Schatzmeister/in
Zur
rechtswirksamen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken
von
zwei
Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB.
2.
Der
erweiterte Vorstand besteht aus:
-
dem Geschäftsführenden Vorstand nach §7 Abs. 1.
-
dem/der Schriftführer/in
-
dem/der technischen Beisitzer/in
3.
Die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sind im
Geschäftsverteilungsplan
festgelegt.
4.
Der
Vorstand gem. § 8 von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre
gewählt.
5.
Die
Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich
auszuführen.
6.
Im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes
bestellt der erweiterte
Vorstand
einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Das
Stimmrecht
seines Vorgängers geht auf den bestellten über.
§
8
Der
Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
jeweils für 3 Jahre
gewählt;
er bleibt aber bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Er kann durch
eine
Dreiviertelmehrheit
der Mitgliederversammlung abberufen und muss dann durch sofortige
Neuwahl
ersetzt werden.
§
9
Die
Mitgliederversammlung wird durch dem/der Vorsitzenden mindestens
einmal jährlich
oder
bei wichtigen Anlässen einberufen. Auf Antrag von wenigstens
einem viertel der
Mitglieder
muss der/die Vorsitzende eine außerordentliche Versammlung
einberufen. Die
Einberufung
zu einer Versammlung muss eine Woche vorher schriftlich unter Angabe
der
Tagesordnung
erfolgen.
Die
ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Falle
beschlussfähig. Es ist
jeweils
ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/in
zu
unterschreiben.
§
10
Beiträge
werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Die Durchführung des
Martinsfestes
wird
finanziell bestritten aus den Spenden der Bevölkerung.
Hierzu wird alljährlich nach
vorher
eingeholter behördlicher Genehmigung von freiwilligen Sammlern
vor dem
Martinsfest
eine Sammlung durchgeführt. Der/die Schatzmeister/in verwaltet
die
eingegangenen
Beträge und hat über Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand
Rechnung zu
legen.
Die Abrechnung ist von zwei Mitgliedern, welche die Jahresversammlung
wählt, zu
prüfen.
§
11
Den
Vorstandsmitgliedern dürfen nur bare Auslagen erstattet werden,
sonstige
Entschädigungen
oder Vergütungen werden nicht gewährt.
§
12
Das
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.04. — 31.03.
§
13
Der
Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einzuberufenden
Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig,
wenn
mindestens
2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig,
hat innerhalb von
4
Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung zu erfolgen, die auf
jedem Fall
beschlussfähig
ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3
der abgegebenen
Stimmen.
§
14
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen
des
Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es den in
Düsseldorf-Gerresheim vorhandenen Kindergärten und
Grundschulen zur Verfügung stellt.
§15
Ehrenvorsitzender
1.
Der Ehrenvorsitzende kann auf gemeinsamen Vorschlag des erweiterten
Vorstandes nach §7.2 ernannt werden, die Ernennung erfolgt auf
Lebenszeit.
2. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer in
außerordentlich hervorragender Weise für den Verein
gewirkt und mehrere Jahre im Vorstand war und den Vorsitz geführt
hat.
3.
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
4. Es kann jeweils nur ein Mitglied des
Vereins Ehrenvorsitzender sein.